Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2005
/ Ausgabe: 2005_02-Feber.pdf
- S.43
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Es ist eine gewisse Sicherheit, wenn man weiß, dass man eine
Subvention erhält. Man kann dann mit der Arbeit beginnen und die entsprechenden Ausgaben tätigen. Wird die Subvention zu Beginn des Jahres beschlossen, aber erst Ende des Jahres ausbezahlt, muss man die Beträge ein
halbes Jahr vorfinanzieren, und das sind keine unbeträchtlichen Beträge.
Wenn eine Subvention beschlossen wurde und es keine anderen Gründe gegen eine Auszahlung gibt - hier sind einige in der Subventionsordnung der
Stadt Innsbruck angeführt -, dann sollte die Subvention ein Monat nach Beschlussfassung ausgezahlt werden.
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Ich bin sehr froh, dass der
ursprüngliche Entwurf der Subventionsordnung der Stadt Innsbruck sehr
tief greifend überarbeitet wurde, da ich in der ursprünglichen Vorlage erhebliche Probleme gesehen hätte. Gerade im Sozialbereich ist es wichtig,
dass man eine Subventionsordnung zur Verfügung hat, mit der man auch
effizient arbeiten kann. Ich darf vielleicht in diesem Zusammenhang einige
Punkte ansprechen:
Ursprünglich war die Regelung für die dreijährigen Verträge
relativ restriktiv. Ich habe dann doch den Standpunkt vertreten, dass viele
Sozialorganisationen durch irgendwelche Verträge nicht nur langfristige
Verpflichtungen eingehen, sondern auch Personal beschäftigen müssen,
Mietverträge haben und all diese Dinge kurzfristig nicht abgeändert werden
können bzw. wenn man unter Umständen einen Betrieb stilllegt, erhebliche
Kosten anfallen. Deshalb bin ich froh, dass in diese Subventionsordnung
die Dienstverträge und Mietverträge extra aufgenommen wurden.
Ursprünglich war vorgesehen, dass solche Verträge nur bei
Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates beschlossen werden können. Wenn das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck
vorsieht, dass mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates das gesamte Budget beschlossen werden kann,
dann wäre das wahrscheinlich gar nicht stadtrechtskonform und völlig überzogen gewesen, hier ein qualifiziertes Quorum zu verlangen.
Genauso war ursprünglich vorgesehen, dass nur mit einer
Zwei-Drittel-Mehrheit bzw. bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates diese Richtlinien abgeändert werden können. Das
GR-Sitzung 24.2.2005