Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_12-November.pdf

- S.75

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2012_12-November.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2012
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 742 -

und verordneten Fahrbeschränkungen
(Fahrverbot, Einfahrtsverbot etc.) ausgenommen.
Zu Frage 3.: Gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) ermächtigt, wegen der nachstehend angeführten von ihnen dienstlich
wahrgenommenen oder vor ihnen eingestandenen Verwaltungsübertretungen mit
Organstrafverfügung die dort festgelegten
Strafbeträge einzuheben oder stattdessen
einen zur Einzahlung des Strafbetrages im
Postweg geeigneten Belege dem Beanstandeten zu übergeben oder, wenn keine
bestimmte Person beanstandet wurde, am
Tatort zu hinterlassen.
1.

Straßenverkehrsordnung (StVO):

-

§ 8 Abs. 4:

-

Vorschriftswidriges Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln und dergleichen
auf Parkflächen,
2.

-

-

-

-

§ 23 Abs. 4:

-

§ 23 Abs. 5:

3.

Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen (IPO):

-

§ 2 Abs. 6:
Abstellen eines Fahrzeuges in einer
Grünanlage,

-

Unterlassen der Sicherung von Fahrzeugen gegen Abrollen vor dem Verlassen derselben,
-

§ 24:
Nichtbeachten von Halte- und Parkverboten oder von Parkverboten (ausgenommen § 99 Abs. 2 lit. d),

-

b) Nichtverlassen von Fahrstreifen für
Omnibusse so rasch wie möglich
beim Herannahen eines Linienbusses,
GR-Sitzung 8.11.2012

§ 2 Abs. 6:
Befahren einer Parkanlage mit einem
Fahrrad,

-

§ 2 Abs. 8:
Anlegen bzw. Unterhalten einer Feuerstelle in einer Parkanlage,

-

§ 2 Abs. 9:
Aufschlagen einer mobilen Unterkunft
bzw. Nächtigen in einer Parkanlage,

§ 26a Abs. 3:
a) Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse während der Betriebszeiten
des Kraftfahrlinienverkehrs, ohne im
Fahrzeug zu verbleiben,

§ 4 Abs. 2:
Unrichtiges Einstellen der Parkschreibe,

Vorschriftswidriges Öffnen oder Offenlassen von Fahrzeugtüren,
-

§ 2 Abs. 3:
Versuch des Überschreitens der zulässigen Parkdauer durch Änderungen am
Kurzparknachweis, insbesondere
Nachstellen der Parkschreibe,

§ 23 Abs. 1, 2, 2a, 3, 3a und 6:
Vorschriftswidriges Halten oder Parken,

§ 2 Abs. 1 und 2:
Nichtanbringen oder unrichtiges Anbringen des Kurzparkzonennachweises; Nichtentfernen des Fahrzeuges
nach Ablauf der Parkdauer,

§ 9 Abs. 7:
Halten oder Parken entgegen Bodenmarkierungen,

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung:
Die nachstehenden Straftatbestände
dürfen nur dann mit Organstrafverfügungen geahndet werden, wenn die
Zuwiderhandlung nicht einen abgabenrechtlichen Tatbestand bildet,

Vorschriftswidriges Benützen von Gehsteigen, Gehwegen, Schutzinseln oder
Radfahranlagen,
-

§ 82 Abs. 7:

-

§ 3:
Schonung der Anlage,

-

§ 5:
Nichtentfernung von Hundekot,

-

§ 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. d
Tiroler Landes-Polizeigesetzes (TLPG):