Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_09-November.pdf

- S.180

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Ergänzungen im lokalen Gewerberegister, welches dem Referat Gemeindeabgaben – Vorschreibung bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur
Verfügung steht, vorzunehmen.
Vom Büro des Magistratsdirektors wurde im Zuge der erhaltenen Stellungnahme ergänzend berichtet, dass in einem Koordinierungsgespräch
vereinbart wurde, dass das Amt für Allgemeine Sicherheit, Veranstaltungen und Gewerbe künftig die bereits jetzt schon übermittelten Daten so ergänzen wird, dass dem Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung für die Bemessung der Vergnügungssteuer alle notwendigen Informationen (insbesondere hinsichtlich der relevanten Betriebsund Sperrzeiten) zur Verfügung stehen werden. Eine erweiterte Listenerfassung unter Einbindung der MA III / Amt für Bau-, Wasser- und
Anlagenrecht erscheine daher nicht mehr notwendig.
Vergnügungssteuerpflichtige Geräte

Die diesbezüglich gezogenen Stichproben beschränkten sich dabei auf
Vergnügungssteuervorschreibungen als Folge von Neuanmeldungen
von Unternehmen zur Vergnügungssteuer im Jahr 2006. In Summe
wurden 16 Neuanmeldungen auf die Übereinstimmung zwischen Geräteanmeldung und tatsächlicher Vergnügungssteuervorschreibung geprüft. Dabei zeigte sich in einem Fall, dass trotz bestehender Anmeldung keine Vergnügungssteuer vorgeschrieben wurde.

Empfehlung

Die Kontrollabteilung empfahl in diesem Zusammenhang, auf eine lückenlose Erfassung der Neuanmeldungen verstärktes Augenmerk zu
legen.
In seiner Stellungnahme teilte das Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung mit, dass nachträglich nicht mehr festzustellen sei, weshalb
im angesprochenen Fall eine Steuervorschreibung unterblieb. Künftig
werde die Vollständigkeit der Datenerfassung noch genauer überprüft.

Dart-Automaten

Im Zusammenhang mit der Prüfung von Steuervorschreibungen betreffend vergnügungssteuerpflichtige Geräte sind der Kontrollabteilung die
in ihrer Höhe unterschiedlichen Steuerbeträge (zwischen € 2,00 bis
€ 23,26 pro Gerät und Monat) für Dart-Automaten aufgefallen.
Recherchen der Kontrollabteilung ergaben, dass es sich bei den angesprochenen Steuervorschreibungen um Pauschsteuerbeträge nach dem
jeweiligen Anschaffungswert des Apparates handelt. Der als Bemessungsgrundlage dienende Anschaffungswert wird dabei vom Steuerpflichtigen im Zuge der vergnügungssteuerrelevanten Anmeldung bekannt gegeben. Weiterführende Unterlagen (z.B. Rechnungen) wurden
bis dato nicht verlangt. Für jene Fälle, in denen der Abgabenpflichtige
keine entsprechenden Angaben zum Dart-Gerät macht, erfolgt die
Steuervorschreibung auf Basis von fiktiven Anschaffungskosten eines
neuwertigen Gerätes.
Wenngleich gegen die praktizierte Vorgangsweise aus rechtlicher Sicht
keine Einwendungen bestehen, weist die Kontrollabteilung dennoch

Zl. KA-13376/2007

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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