Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_03-Maerz.pdf
- S.16
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werden. Dabei ist auch eine breite
grenzüberschreitende geografische
Flächendeckung von Bedeutung. Umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors sollten unter anderem die europäischen Unternehmen in die Lage versetzen, deren Potenzial zu nutzen, und zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung
von Arbeitsplätzen beitragen.
Darauf hat, übrigens, auch der Fachverband Unternehmensberatung und
Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich in einer Aussendung
im Jänner hingewiesen, unter dem
bezeichnenden Titel "Bundesländer
verkennen volkswirtschaftliche Bedeutung
öffentlicher Daten" und "Fachverband
Unternehmensberatung und Informationstechnologie kritisiert fehlende Umsetzung
von klaren Regelungen zur wirtschaftlichen Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors":
Die Unternehmen erhalten zu fairen
Konditionen Basisdaten für Datendienste,
Software und Mehrwertleistungen. Die
Verwaltung kann Einkünfte aus den Daten
lukrieren, der Bürger freut sich über neue
privatwirtschaftliche Dienstleistungen
sowie über eine Entlastung des Budgets."
…
Enorm ist jedenfalls das wirtschaftliche
Volumen: Eine britische Studie besagt,
dass mehr Wettbewerb und Freiheit in der
Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors allein der englischen
Wirtschaft Umsatzsteigerungen von rund
€ 1,5 Mrd pro Jahr einbringen könnte. Eine
andere, vergleichende Studie schätzt den
Marktwert der öffentlichen Informationen
auf bis zu € 48 Mrd in der gesamten
Gemeinschaft. Tragisch sei, so Bock, nicht
nur, dass die österreichischen Bundesländer durch Nichtaktivität und durch
Provokation der Klage der Europäischen
Union (EU) dem Wirtschaftsstandort
Österreich schaden. "Mindestens so
schädlich ist es, dass es die öffentliche
Hand kaum verstanden hat, durch
kommerzielle Abgabe öffentlicher Daten
nur Vorteile für den Wirtschaftsplatz
Österreich zu erzielen."
Bei der Umsetzung hapert es.
GR-Sitzung 22.3.2007
Das hat laut seinem Zielparagraphen 1
"zum Ziel, die Weiterverwendung von
Dokumenten öffentlicher Stellen zu
erleichtern, um dadurch insbesondere die
Erstellung neuer Informationsprodukte und
Informationsdienste zu fördern" - also nicht
etwa, diese Weiterverwendung zu
behindern oder zu erschweren.
Dem Grundsatz der Transparenz und
Nicht-Diskriminierung entsprechend,
enthält das Gesetz in Formulierungen, die
weit gehend wörtlich der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EgRl) entnommen
sind, insbesondere folgende Festlegungen, die Gegenstand dieser Anfrage sind:
§ 7 Entgelte
(1) Sofern öffentliche Stellen für die
Bereitstellung von Dokumenten zur
Weiterverwendung Entgelte einheben,
haben sie durch Richtlinien Standardentgelte festzulegen. Die Standardentgelte sind den Verträgen nach § 11
Abs. 1 zugrunde zu legen. In den Verträgen dürfen die Standardentgelte
angepasst werden, soweit dies im
Hinblick auf den Inhalt oder Umfang
der jeweiligen Dokumente oder die
beabsichtigte Art und Weise ihrer
Weiterverwendung erforderlich ist.
(2) Die Gesamteinnahmen aus den
Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und
Verbreitung der Dokumente zuzüglich
einer angemessenen Gewinnspanne
nicht übersteigen. Die Entgelte sind
unter Bedachtnahme auf die im Abrechnungszeitraum anfallenden Kosten entsprechend den für die betreffende öffentliche Stelle geltenden
Buchführungsgrundsätzen zu berechnen.
Der Grundsatz der Vollkostendeckung
stellt die absolute Obergrenze für Entgelte
dar, der europäische Gesetzgeber hat dies
auch klar zum Ausdruck gebracht: So
besagt Erwägungsgrund 14 der genannten
Richtlinie:
Die Kostendeckung bildet zuzüglich einer
angemessenen Gewinnspanne, im
Einklang mit den geltenden Buchführungsgrundsätzen und der einschlägigen
Methode der Gebührenberechnung der