Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf
- S.58
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tet wurde, wie sieht das entsprechende Vertragsverhältnis mit der Post AG
aus bzw. welche Zugriffsmöglichkeiten auf Grundstück und Gebäude hat
die Stadt Innsbruck?
9.
Wer kann über die Nachnutzung von
Grundstück und Gebäude entscheiden und gibt es von dieser Seite bereits Nachnutzungsüberlegungen?
Die verschiedenen Zuständigkeiten für die
Schneeräumung bei Haltestellen ist ein
mehr als unbefriedigender Zustand und
führt zu verständlicher Verärgerung der
Benutzerinnen bzw. Benutzer des Öffentlichen Verkehrs (ÖV). Erstrebenswert ist
eine einheitliche Regelung, die alle Haltestellen umfasst.
1.
10. Wenn ja, welche und von wem?
11. Sollte die Stadt Innsbruck die Möglichkeit haben, über eine Nachnutzung (mit zu) entscheiden, ist es für
Sie vorstellbar, dazu einen moderierten Ideenfindungs- und Bedarfserhebungsprozess in dem bekannt engagierten Stadtteil durchzuführen?
Mag.a Schwarzl, Mag.a Pitscheider,
Dr.in Krammer-Stark und Mag. Fritz, alle
e. h.
33.7
I-OEF 7/2012
Bericht über die Prüfung von
Teilbereichen der Gebarung des
Winterdienstes der Stadt Innsbruck, Fragen hinsichtlich Zuständigkeiten für die Schneeräumung bei Haltestellen und
Abgeltungen seitens des Landes
Tirol für die Betreuung der Landesstraßen (Die Innsbrucker
Grünen)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer verliest die
dringende Anfrage der Innsbrucker Grünen:
Bis wann kann mit einer Klärung und
vertraglichen Sicherstellung zwischen
Stadt Innsbruck und Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn
GesmbH (IVB) bezüglich der Zuständigkeiten und Haftungen der Schneeräumungen im Haltestellenbereich gerechnet werden?
Ein Problem der maschinellen Schneeräumung ist, dass entlang der Bordsteinkanten bei den Aufstellflächen für die Busse Schnee durch die Schneeräumfahrzeuge der Stadt Innsbruck abgelagert wird.
Das hat zur Folge, dass der Einstieg bzw.
Ausstieg für Benutzerinnen bzw. Benutzer
des Öffentlichen Verkehrs (ÖV) unter Umständen gefährlich sein kann, da die
Schneehäufen überwunden werden müssen.
2.
Sind Anrainerinnen bzw. Anrainer außerhalb des Zwangsreinigungsgebietes für den durch maschinelle
Schneeräumung entstandene
Schneehäufen an der Bordsteinkante
und den Aufstellflächen für Busse zur
Räumung verpflichtet?
3.
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Der Bericht der Kontrollabteilung zur Gebarung des Winterdienstes der Stadt Innsbruck wirft einige Fragen auf, die
Bei der Abrechnung für die Anrainerinnen
bzw. Anrainer des Zwangsreinigungsgebietes kam es zu unterschiedlichen Indexierungen.
a)
sich auf die unvollständige Koordination zwischen Stadt Innsbruck und
Innsbrucker Verkehrsbetriebe und
Stubaitalbahn GesmbH (IVB) und
4.
b)
auf Abrechnungslücken zwischen
Stadt Innsbruck und Land Tirol, die
zum finanziellen Nachteil der Stadt
Innsbruck sind, beziehen.
Die Frau Bürgermeisterin bzw. die zuständige Tiefbaustadträtin mögen folgende
Fragen beantworten:
GR-Sitzung 26.1.2012
Welcher Index soll zukünftig für die
jährliche Anpassung der Gebühren
verwendet werden?
Die Stadt Innsbruck betreut die Landesstraßen B und Landesstraßen L. Dafür erhält die Stadt Innsbrucker Abgeltungen
des Landes Tirol (bzw. der Bundesstraßenverwaltung). Im Bericht der Kontrollabteilung ist angeführt, dass unterschiedliche
Zahlungen mit unterschiedlichen Vertragsinhalten mit dem Land Tirol bestehen.
Landesstraßen B sind anders bewertet als