Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2005
/ Ausgabe: 2005_09-November.pdf
- S.40
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- 1440 -
Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von GR Buchacher, GR Marinell und 4
GRÜNE, gegen StR Dr. Gschnitzer; 1
Stimme):
Der Antrag des Stadtsenates vom
16.11.2005 (Seite 1423) wird mit folgenden Änderungen angenommen:
Punkt 3.: Der Kaufpreis wird auf
€ 1.200.000,-- reduziert, wodurch sich die
Aufteilung der Zinsen ändert.
Punkt 5.: Entfällt.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski übernimmt den Vorsitz von Bgm.-Stellv. Dipl.Ing. Sprenger.
9.
V 12240/2005
Preis der Landeshauptstadt
Innsbruck für künstlerisches
Schaffen im Kunstzweig "Bildende Kunst", Änderung der
Richtlinien
Bgm. Zach referiert den Antrag des
Stadtsenates vom 2.11.2005:
Beiliegende Richtlinien zur Vergabe des
Preises der Landeshauptstadt Innsbruck
für künstlerisches Schaffen im Kunstzweig
"Bildende Kunst" mit nachstehend angeführtem Zusatz zu § 3 a) werden gemäß
Anregung von StR Dr. Gschnitzer beschlossen:
§ 3:
Die Zuerkennung der Preise kann ausschließlich an Kunstschaffende erfolgen,
die
a) in Innsbruck geboren sind oder
deren/dessen Mutter zum Zeitpunkt
der Geburt den ordentlichen Wohnsitz
in Innsbruck hat bzw.
b) seit sechs Jahren ihren ordentlichen
Wohnsitz in Tirol einschließlich Südtirol haben.
GR Barcal: Unter § 3 lit. a steht: "… oder
deren/dessen Mutter zum Zeitpunkt der
Geburt den ordentlichen Wohnsitz in
Innsbruck hat." Ich ersuche Elternteil anstatt Mutter hinzuschreiben, denn ich
GR-Sitzung 17.11.2005
glaube, dass es die Väter auch braucht. …
(Unruhe im Saal) …
StR Dr. Pokorny-Reitter: Das war der
Vorschlag von StR Dr. Gschnitzer bzw.
von Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger im
Stadtsenat. Viele Kinder, die an sich in
Innsbruck wohnhaft sind, wurden in Rum
geboren und hatten deshalb auch die Geburtsurkunde von der Gemeinde Rum.
Deshalb muss es die Mutter sein.
GR Mag. Fritz: Ich bin natürlich auch für
diesen Kulturpreis und bin froh, wenn es
bei den Richtlinien gewisse Vereinfachungen und Klarstellungen gibt. Nur wenn
man schon redigiert, dann bitte richtig.
Deshalb habe ich zum § 3 lit. b einen Abänderungsantrag:
… oder seit sechs Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in der Europaregion Tirol Südtirol/Alto Adige - Trentino haben.
Mag. Fritz e. h.
Die Bezeichnung "Europaregion" leitet sich
aus den Bestimmungen der Europaratskonvention von 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
den Regionen Europas, der so genannten
"Madrider Konvention" ab (BGBl 24/1983).
Dazu gibt es auch ein Rahmenabkommen
zwischen der Republik Österreich und der
Italienischen Republik (BGBl. 131/1995),
die Resolution des "Viererlandtages" vom
21.5.1991 sowie die Vereinbarung über
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen einer Europaregion zwischen der autonomen Provinz Bozen Südtirol, der autonomen Provinz Trient
und dem Land Tirol aus dem Jahr 1998
und die Alpendeklaration der Europaregion vom 26.1.2001, San Michele
all"Adige, Trentino.
Die Zusammenarbeit zwischen den drei
Ländern betrifft viele Bereiche, namentlich
Wirtschaft, Verkehr und Kommunikation,
Forschung, Kultur, Bildung, Umwelt, Fremdenverkehr und verschiedene soziale Aspekte.
Der "Viererlandtag" von San Michele
all"Adige hat 1991 das "eigenständig gelebte Modell der Solidarität und Toleranz
zwischen den einzelnen Regionen und
ihren Sprach- und Volksgruppen" als "wesentlichen Beitrag zur Förderung und