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Jahr: 2006

/ Ausgabe: 2006_08-Oktober.pdf

- S.55

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- 586 -

Man hat sich an dem ursprünglich
vereinbarten Verhältnis orientiert. So wie
wir das in anderen Bereichen des Sozialen
auch haben, glaube ich, dass man doch
zu einem Finanzierungsverhältnis von 1 :
2 oder 1 : 3 kommen sollte, je nachdem
wie die Vorteilhaftigkeit dieser Organisation, dieses Vereines für die Stadt Innsbruck zu sehen ist.
Wir fassen den Beschluss, einen Betrag
bis zur Höhe von € 150.000,-- zu bezahlen. Sollte ein Gespräch noch zu Stande
kommen und sich ergeben, dass wir
diesen Nachschuss 2 : 1 aufteilen, dann
ist das grundsätzlich möglich. Ich vertrete
die Auffassung, dass wir diesen Beschluss
hier fassen sollten, um einfach dem Tiroler
Blinden- und Sehbehindertenverband
(TBSV) die Sicherheit der Finanzierung zu
geben, dass sie endlich zum Bauen
beginnen. Wenn wir noch länger zuwarten,
dann wird es nur noch teurer, weil derzeit
die Baukonjunktur überhitzt ist.
Beschluss (einstimmig):
Der Antrag des Stadtsenates vom
18.10.2006 (Seite 583) wird angenommen.

28.

IV 17547/2006
IISG 428/2005
Stadtgemeinde Innsbruck,
Einräumung von Dienstbarkeiten
zur Unterbauung der Erlerstraße
zugunsten der Liegenschaft
EZ 230, Grundbuch 81113 Innsbruck, bestehend aus Grundstück .542, der Eigentümerin Maria-Theresien-Straße Grundverwertung GesmbH und zugunsten
der Liegenschaften EZ 643, bestehend aus Grundstück .876,
Erlerstraße 11, und EZ 644, bestehend aus Grundstück .877,
Erlerstraße 13, beide Grundbuch
81113 Innsbruck, von
Ing. Fröschl Eduard

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 18.10.2006:
1. a) Die Stadt Innsbruck im Eigentum des
Grundstückes 1060/1, Erlerstraße,
vorgetragen in EZ 716 GrundGR-Sitzung 19.10.2006

buch 81113 Innsbruck, räumt für sich
und ihre Rechtsnachfolger zugunsten
der Liegenschaft EZ 230 Grundbuch 81113 Innsbruck, bestehend
aus Grundstück .542 (Eigentümer
Firma "Maria-Theresien-Straße
Grundverwertungs GesmbH") die immerwährende Dienstbarkeit der Unterbauung in zwei Ebenen ein, wobei
im ersten Untergeschoss Einfahrtsrampe, Technikräume und Verkaufsräume vorgesehen sind und im zweiten Untergeschoss ebenfalls Rampe
sowie Technik- und Lagerräume.
1. b) Für diese Dienstbarkeitseinräumung
bezahlt der Dienstbarkeitsberechtigte
binnen Monatsfrist nach beidseitig
beglaubigter Vertragsunterfertigung,
spätestens bis 15.12.2006 ein einmalige Entgelt in der Höhe von
€ 103.300,--.
1. c) Der Dienstbarkeitsberechtigte
verpflichtet sich, für sich und Rechtsnachfolger, zugunsten des jeweiligen
Eigentümers der Liegenschaften Erlerstraße 11 und 13, Grundstücke .876 und .877 KG Innsbruck auf
der herzustellenden unterirdischen
Tiefgaragenrampe seinerseits das
Recht einzuräumen, eine Zufahrt zu
einer unterirdischen Tiefgarage herzustellen und das unterirdische Bauwerk in der Erlerstraße für diesen
Zweck mitbenützen zu lassen.
2.

Die Stadt Innsbruck im Eigentum der
Erlerstraße räumt für sich und
Rechtsnachfolger zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 643, bestehend aus Grundstück .876, Erlerstraße 11 und
EZ 644, bestehend aus Grundstück .877, Erlerstraße 13 beide
Grundbuch 81113, die Dienstbarkeit
ein, den Teil der Erlerstraße, auf welchem die Tiefgaragenzufahrt gemäß
Punkt 1. hergestellt wird, mitzubenützen und zusätzlich die im vorliegenden Plan rot schraffiert dargestellte
Fläche von zirka 23 m2 durch Herstellung einer weiteren Zufahrt zur unterirdischen Tiefgarage auf den
Grundstücken .876 und .877 zu benützen.