Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_08-Oktober.pdf
- S.80
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Bedingung, dass dem Flächenwidmungsplan die nach § 66 Abs. 1 erforderliche
aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt
wird.
Das ist das Planungsgebiet im Bereich
des Areals von Siegfried Mayr in St.
Nikolaus. Das Areal wurde seinerzeit im
Zusammenhang mit dem Ankauf der Stadt
Innsbruck für den unterirdischen Bau der
Hungerburgbahn-Neu benötigt.
GR Mag. Fritz: Ich spreche jetzt gleich
zum gesamten Komplex, denn die
Argumente betreffen immer denselben
Gegenstand. Auslöser der Sache ist, wie
wir alle wissen, ein Vertrag, den ich
damals schon unter zwei Gesichtspunkten
kritisiert habe. Ich habe damals schon
gesagt, dass es kein gutes Bild macht,
öffentlich-rechtliche Widmungsakte und
privatrechtliche Grundstücksgeschäfte zu
verquicken.
Ich weiß - das sage ich auch ganz
ausdrücklich dazu -, dass das eine WennDann-Verquickung ist, das ist sozusagen
keine Bedingung. Die Stadt Innsbruck hat
in dem Vertrag nicht gesagt, dass sie
umwidmen wird, denn das wäre ohne das
entsprechende raumordnungsrechtliche
Verfahren völlig rechtswidrig. Wir sind also
nicht gezwungen, jetzt aus dem Vertrag
umzuwidmen, sondern das war ein WennDann-Vertrag. Wenn die Stadt Innsbruck
auf dem jetzt gegenständlichen Grundstück bestimmte baurechtliche Voraussetzungen für Bauten einer bestimmten
Kubatur schafft, dann wird der Verkäufer
des anderen Grundstückes mit dem Preis
heruntergehen. Wenn wir diese Änderung
nicht machen, erhöht sich der Preis bis zu
einer damals vertraglich festgelegten
Höchstsumme.
Die Höchstsumme, von der wir insgesamt
sprechen - ich war nicht der einzige, der
das damals im Gemeinderat gesagt hat haben relativ viele Leute als reichlich
überhöht gesehen. Es war aber so. Der
Teil des Gemeinderates, der dem Bau der
neuen Hungerburgbahn zugestimmt hat,
musste zwangsläufig auch dem Geschäft
zustimmen. Ohne dieses Grundstück wäre
es nicht gegangen. Ich habe damals,
glaube ich, von einer Nötigung des
Gemeinderates gesprochen. Das ist nicht
durch die Frau Bürgermeisterin im Übrigen
GR-Sitzung 19.10.2006
erfolgt, sondern durch den Grundstücksverkäufer, das muss man der Vollständigkeit halber dazu sagen.
Ich habe dieses Wort damals für angemessen gefunden, weil der Grundstücksbesitzer hat die Tatsache, dass die Stadt
Innsbruck genau nur dieses Grundstück
benötigte, wirklich ausgenutzt, was legitim
ist, um es zu seinem Vorteil bis zum geht
nicht mehr auszureizen. Das habe ich
damals qualifiziert.
Ich wollte darauf hinaus, dass die Geschichte eine lange Vorgeschichte hat. Wir
sind in einer Situation, wo wir nur mehr
zwischen widmen und entsprechende
baurechtliche Voraussetzungen schaffen
einerseits oder einer ziemlich "gschmalzenen" Nachzahlung beim Kaufpreis
andererseits wählen können. So gesehen
ist die Vorgangsweise der Mag.-Abt. III,
Stadtplanung, die mit einem Baumassenmodell an die Sache herangegangen ist
und versucht hat, die vertraglich festgelegte Baumasse, die der Bauwerber haben
will, ins Gelände zu stellen und sich dann
überlegt hat, ob das raumordnerisch
vernünftig oder nicht möglich ist, eine
völlig richtige und verantwortungsbewusste.
Die Beurteilung, ob das, was man ins
Gelände stellt, unter den nachfolgenden
Gesichtspunkten in Ordnung ist, ergibt
sich jetzt: Unter den Gesichtspunkten der
Ziele des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO), nämlich der Freihaltung
der Hangflächen; unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von ökologisch
wertvollen Flächen, die gleich nebenan
liegen; unter dem Gesichtspunkt des
Stadtbildes, weil das ein sehr markanter
und einsehbarer Hang ist; und auch unter
dem Gesichtspunkt der inneren Erschließung, weil die Grundstücke, die bebaut
worden sind, nicht ganz leicht erschließbar
sind, außer oberhalb der Weiherburggasse, die bekanntlich nicht die breiteste ist
und nicht viel mehr Verkehr verträgt, wie
wir alle wissen.
Ob unter diesen verschiedenen Gesichtspunkten eine Widmung und eine Bebauungsplanung im Ausmaß wie jetzt
vorgesehen noch stadtverträglich sind
oder nicht, ist eine offene Frage der
Bewertung. Ich sage, man kann, so hat es