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Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_07-April.pdf

- S.49

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10.

I-RA 1329/2010

benannt.

Stadtgemeinde Innsbruck, Veräußerung einer Teilfläche des
städtischen Grundstückes 1744/1, vorgetragen in
EZ 47, Grundbuch 81125 Pradl
(Premstraße), im Ausmaß von
zirka 60 m2 an Dipl.-Ing. Egg
Bernhard, Zustimmung als Belastungs- und Veräußerungsverbotsberechtigte

§ 2:
Die Lagepläne bilden einen Bestandteil
der Verordnung.
12.

Haftung der Stadtgemeinde Innsbruck, Übernahme des Wohnhaussanierungsdarlehens für
das Wohnobjekt Amraser Straße
Nr. 120 durch die Innsbrucker
Immobilien GesmbH & Co KG
(IIG) wegen Auflösung der Eigentumsgemeinschaft

Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE;
8 Stimmen):
Die Stadt Innsbruck als Belastungs- und
Veräußerungsverbotsberechtigte stimmt
der Veräußerung der im vorliegenden Plan
farblich dargestellten Teilfläche des
Grundstückes 1744/1, vorgetragen in
EZ 47, Grundbuch 81125 Pradl, im Ausmaß von zirka 60 m2 an Dipl.-Ing. Egg
Bernhard, Eigentümer des benachbarten
Grundstückes 1740/31, vorgetragen in
EZ 944, Grundbuch 81125 Pradl, zu einem in der nicht öffentlichen Sitzung zu
referierenden Kaufpreis zu.
Man hat sich hier im Zuge des Neubaus
im Bereich Premstraße mit den Grundnachbarn geeinigt und damit eine sehr gute Lösung gefunden.
11.

Straßenbenennungen
Anni-Kraus-Weg und
Pierre-de-Coubertin-Weg

GR Mag. Fritz: Ich ersuche um getrennte
Abstimmung hinsichtlich der zwei Straßenbenennungen.
Beschluss:
§ 1:
Die laut vorliegendem Plan dargestellten
Verbindungswege bzw. -straßen werden
gemäß LGBl. Nr. 4 vom 20.11.1991 über
die Bezeichnung von Verkehrsflächen und
die Nummerierung von Gebäuden § 1 und
§ 8, in Verbindung mit § 18 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
in der geltenden Fassung als
1.

Anni-Kraus-Weg (einstimmig)

2.

Pierre-de-Coubertin-Weg (gegen
GRÜNE, GRin Marinell und
GRin Eberl; 10 Stimmen)

GR-Sitzung 14.4.2011

IV 17077/2007

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 5.4.2011:
Die Stadtgemeinde Innsbruck stimmt als
Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB der
Übernahme des Wohnhaussanierungsdarlehens für das Wohnobjekt Amraser Straße Nr. 120 über ursprünglich € 400.000,-durch die Innsbrucker Immobilien GesmbH
& Co KG (IIG) zu.
13.

Förderungsansuchen nach dem
Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz (SOG) 2003:

13.1

IV 2454/2011
Forster-Tschurtschenthaler Verena, Fenstersanierung Kochstraße Nr. 4

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 5.4.2011:
Gemäß §§ 33 ff des Tiroler Stadt- und
Ortsbildschutzgesetzes 2003 (SOG) gewährt die Stadtgemeinde Innsbruck der
Eigentümerin des Objektes Kochstraße
Nr. 4, Verena Forster-Tschurtschenthaler,
für die Fenstersanierung, einen nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss in der Höhe von € 18.140,--.
Die Auszahlung des Förderungsbetrages
erfolgt im Wege der Mag.-Abt. IV, Finanz-,
Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung.