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Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_07-April.pdf

- S.79

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- 319 -

Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgerrechten, zwischen Bürgerinnen und Bürgern
der Europäischen Union (EU), zwischen
nationalen Rechten und den Menschenrechten. Menschenrechte sind unteilbar.

Bgm.-Stellv. Gruber: Frau Bürgermeisterin, Du hast schon Recht. Es geht hier
aber um die Aufforderung, dass wir in diesem Bereich keine Rechtsänderung vornehmen wollen.

Die anderen Rechte, die innerhalb des
Gemeinwesens gelten, sind ganz etwas
anderes. Das zu vermengen, das ist nicht
richtig und schon ein bisschen entlarvend.

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Darüber
kann ich aber nicht abstimmen lassen.
Wenn wir das negativ abstimmen lassen,
dann ist das erst recht verfassungswidrig.
Ich kann nicht in einen Antrag schreiben,
dass etwas geschaffen wird, das den Österreichischen Rechtsgrundlagen entspricht. Wenn ich darüber abstimmen lassen würde und es wäre eine Mehrheit dagegen …

GR Mag. Fritz: Nach dieser Debatte und
nach einigen Ankündigungen, die gemacht
worden sind, ersuche ich
um namentliche Abstimmung des Punktes 2. des Antrages von GR Federspiel.
Mehrheitsbeschluss (gegen SPÖ und
GRÜNE; 16 Stimmen):
Der von GR Federspiel und Mitunterzeichnern eingebrachte dringende Antrag
Punkt 1. (Seite 303) wird angenommen.
Bgm.-Stellv. Gruber: Ich möchte den
Punkt 2. des Antrages von GR Federspiel
erweitern. Es soll nicht dieser angesprochene Eindruck entstehen. Die Rechtskonformität ist im Antrag festzustellen, dass
die Bundesverfassung, die Rechte der Europäischen Union (EU) und die Menschenrechtskonvention dadurch nicht berührt
werden dürfen.
Ich möchte diese Dinge im zweiten Punkt
des Antrages enthalten haben, weil sonst
so getan wird, als ob wir etwas haben wollen, das diesen Rechtslagen nicht entspricht. Das wollen wir alle nicht.
Der Punkt 2. des Antrages von GR Federspiel sollte Folgendermaßen ergänzt werden:
Die Schaffung effektiver rechtlicher Grundlagen zur raschen Abschiebung bzw. dauerhaften Anhaltung rechtskräftig verurteilter Drittstaatsangehöriger. Diese Rechtsgrundlagen müssen selbstverständlich der
Bundesverfassung der Republik Österreich, dem Recht der Europäischen Union
(EU) und der Menschenrechtskonvention
entsprechen.
Gruber e. h.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Wir dürften
den Antrag anders gar nicht beschließen.

GR-Sitzung 14.4.2011

Bgm.-Stellv. Gruber: Zur tatsächlichen
Berichtigung! Frau Bürgermeisterin, ich
gebe Dir in Deiner Denkvariante Recht.
Ich führe es jetzt noch einmal genau aus.
Ich kann natürlich hier einen Antrag stellen, in dem ich sagen kann, dass die Frau
Bürgermeisterin beauftragt wird, die Bundesverfassung einzuhalten und die entsprechenden Verhandlungen aufzunehmen. Natürlich kann ich so einen Antrag
stellen. Ich spreche hier bitte von juristischen Themen.
Ich kann natürlich den Antrag stellen, ein
Gesetz bzw. eine Verordnung des Landes
Tirol dahingehend zu ändern. Das machen
wir übrigens des Öfteren hier im Gemeinderat. Ich sage daher, dass die Mittel, die
GR Federspiel einsetzen möchte, für mich
nur auf Basis der derzeit bestehenden
Rechtsgrundlagen der Bundesverfassung,
der Rechte der Europäischen Union (EU)
und der Menschenrechtskonvention möglich sind.
Natürlich kann ich das sagen, weil ich
dadurch keine Rechtsgrundlage verletzte,
auf die wir angelobt sind. Wir beschäftigen
uns oft mit Änderungen von Landesgesetzen und Bundesgesetzen. Das kann man
natürlich fordern, man kann auch die Frau
Bürgermeisterin auffordern, dass sie das
ändert. Das wollen wir aber in dem Zusammenhang nicht. Ich will Euch die
Angst nehmen, dass wir die Bundesverfassung, die Rechte der Europäischen
Union (EU) und die Menschenrechtskonvention in irgendeiner Art und Weise hinterfragen. Ich würde daher bitten, auch
über diesen Zusatzantrag abstimmen zu
lassen, weil das rechtlich richtig ist.