Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.103

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Im Sinne der Kostenwahrheit hat die Kontrollabteilung empfohlen, die Verrechnungsmodalitäten entsprechend zu adaptieren und Überlegungen anzustellen, inwieweit den Veranstaltern über den tatsächlichen Nebengebührenaufwand hinaus
ein prozentueller Zuschlag als Abgeltung für den Verwaltungsaufwand berechnet
werden sollte.
In der Stellungnahme kündigte die BFI an, dass es diesbezüglich Änderungen in
den Vereinbarungen – sowohl mit der Bau- und Feuerpolizei als auch dem Amt für
Personalwesen – mit dem Ziel geben werde, kostendeckende Einnahmen für den
Stadtmagistrat zu tätigen. Für die Brandsicherheitswachdienste sollte dem entsprechend auch der Dienstgeberanteil bzw. ein Zuschlag für den Verwaltungsaufwand verrechnet werden, wobei die Höhe vom Amt für Personalwesen festzusetzen sein werde.
Zum Umsetzungsstand in dieser Sache befragt, berichtete die BFI anlässlich der
Follow up – Einschau 2014, dass der Aufwand erhoben worden sei und die Erhöhung der vorzuschreibenden Kosten für Leistungen der BFI sowie der Bau- und
Feuerpolizei mit dem Beschluss der neuen Tarifordnung im März 2015 umgesetzt
werden sollte. Darüber hinaus sei eine jährliche Anpassung vorgesehen.
Die Abfrage des Status quo während der Follow up – Einschau 2015 brachte das
Ergebnis, dass die neue Tarifordnung noch nicht beschlossen wurde. Ein Beschluss der Tarifordnung sollte laut Auskunft der BFI bis Juli 2016 im Gemeinderat
erfolgen.
Die Dienststelle wurde auch im Zuge der Follow up – Einschau 2016 seitens der
Kontrollabteilung hinsichtlich der Realisierung der Empfehlung angeschrieben. Die
Dienststelle erläuterte, dass im Rahmen der Novellierung der Tarifordnung noch
weitere Punkte aufgenommen bzw. überarbeitet werden sollen und diese Novellierung Mitte 2017 geplant sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Im Rahmen ihrer Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass im Zeitraum von
2008 bis 2012 mehrere Feuerwehrfahrzeuge im Sinne einer „steueroptimierten
Beschaffung“ von der IVB angekauft worden sind. Im Gegenzug erhielt die IVB für
jede Anschaffung eine Kapitaltransferzahlung in Form einer Gesellschaftereinlage
auf Basis des Nettoaufwandes.
Wie die Durchsicht der Prüfungsunterlagen zeigte, ist in den Jahren 2010 und
2012 nicht nur der Nettomietzins, sondern irrtümlich auch der Steuerbetrag vom
jährlichen Gesellschafterzuschuss an die IVB in Abzug gebracht worden. Des Weiteren ist die Gesellschaftereinlage 2010 um die im Jahr 2009 verrechnete Umsatzsteuer reduziert worden. Darüber hinaus ist der IVB im Jahr 2013 eine zusätzliche
Gesellschaftereinlage in der Höhe von rd. € 77,0 Tsd. gewährt worden. Dieser Betrag diente zur Kompensation der in den Vorjahren in zu geringer Höhe geleisteten
Gesellschafterzuschüsse.
Darauf Bezug nehmend ergab die Prüfung, dass der IVB aus der Vermietung von
Sonderfahrzeugen den Zeitraum 2009 bis 2012 betreffend noch ein marginaler Betrag (€ 30,00) zustehen würde.

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Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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