Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf
- S.140
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In Verbindung mit der Behandlung des Personalaufwandes hat die Kontrollabteilung im Zuge der Durchsicht des Lohnartenkataloges stichprobenartig in die im
Nebengebührenkatalog unter dem Titel „Friedhofaufseher“ definierten und im Jahr
2013 zur Auszahlung gelangten Entgelte Einsicht genommen.
Laut Nebengebührenkatalog sind für die städt. Friedhofaufseher zwei Nebengebühren vorgesehen, nämlich
eine Pauschalvergütung für das Öffnen und Schließen der Friedhöfe an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen und
eine Vergütung für Anwesenheitsdienste der Friedhofaufseher an Samstagen
sowie an Sonn- und Feiertagen.
Sofern Friedhofaufseher an Wochenenden und Feiertagen Dienste verrichten
müssen, beschränken sich deren Tätigkeiten nicht nur auf eine reine Anwesenheits- bzw. Überwachungsfunktion, sondern müssen die Mitarbeiter eine Reihe
von Aufgaben wahrnehmen wie bspw. Überprüfung der Beleuchtung und Dekoration in den Aufbahrungshallen, Behebung allfälliger Mängel, Entgegennahme und
Versorgung einlangender Kranz- und Blumenspenden etc. In den Hauptfriedhöfen
ist zusätzlich Telefondienst zwecks Anmeldung und Fixierung von Beerdigungsterminen für an Wochenenden auftretende Sterbefälle zu versehen.
Die Entschädigung für diese Wochenend- und Feiertagsdienste war in der Vergangenheit mehrfach Änderungen unterworfen. Seit 01.07.1975 erhalten die
Friedhofaufseher als Entschädigung pro Stunde Dienst jenen Stundenlohn, welcher sich aus dem Bezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der VGr. D,
Dienstklasse II, Gehaltsstufe 4, zzgl. Allgemeiner und Verwaltungsdienstzulage
ableitet und dazu seit 01.04.1987 zusätzlich für Sonn- und Feiertagsdienste einen
Zuschlag von 50 %.
Aus besoldungsrechtlicher Sicht stellt die Friedhofaufsehervergütung eine Nebengebühr dar, welche ihre rechtliche Deckung in der städt. Nebengebührenverordnung findet. Sie wird als Entschädigung für Mehrleistungen zeitlicher Art gewährt.
In Abweichung von der gemäß § 8 der Nebengebührenverordnung vorgesehenen
Wertsicherung zuerkannter Nebengebühren nach V/2, orientiert sich die Valorisierung der Friedhofaufsehervergütung am Stundensatz D/II/4. Diesbezüglich hat die
Kontrollabteilung festgestellt, dass die Wertanpassung im Jahr 2010 irrtümlich
falsch vorgenommen worden ist, wodurch zum Prüfungszeitpunkt (August 2014)
anstelle einer Ausgangsbasis von € 11,58 pro Stunde eine solche von € 11,48 pro
Stunde zur Anwendung gelangte.
Zur Empfehlung der Kontrollabteilung, den Stundensatz zu korrigieren, teilte das
Amt für Personalwesen im Rahmen der Stellungnahme mit, dass eine entsprechende Berichtigung ab Jänner 2015 erfolgen und sich die Valorisierung zukünftig
am Gehaltsansatz eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2, orientieren werde.
Zu der seit April 1987 gehandhabten Praxis der Gewährung eines 50 %igen Zuschlages für Sonn- und Feiertagsdienste merkte die Kontrollabteilung an, dass
dies in Widerspruch zur geltenden Regelung der Überstundenentgelte nach § 5
der Nebengebührenverordnung stehe. Mit Beschluss des GR vom 14.12.1992 ist
nämlich ab 01. Jänner 1993 für über die vorgeschriebene tägliche Arbeitszeit hinaus auf Anordnung geleistete Überstunden, soweit dadurch die wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, für Werktagsüberstunden bis 20 Uhr ein Zuschlag von
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Zl. KA-00206/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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