Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf
- S.128
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DIE GRüNEN
INNSBRUCK
Begründung:
Das Abschieben von Schutzsuchenden, die sich in einer Lehre oder Ausbildung befinden oder diese
abgeschlossen haben - wie es gerade in Innsbruck auch stattfindet -, ist nicht nur f ür die
betroffenen Menschen ein herausreißen aus gefestigten Lebensstrukturen, sondern auch ein
R ückschlag für die Betriebe und Unternehmen selber. Dabei leiden seit längeren ganze
Wirtschaftsbranchen unter einem akuten Fachkräftemangel, weshalb sich auch schon die
Wirtschaftskammer klar für einen Ende der Abschiebungen von Schutzsuchende ausspricht, die
sich in einer Lehre oder Ausbildung befinden. Weiters fordert die Wirtschaftskammer, dass es auch
eine Lösung für die Zeit nach der Ausbildung oder Lehre geben muss, da die Betriebe und
Unternehmen dringend auf ihre ausgebildeten Mitarbeiterinnen angewiesen sind.
Abschieben von Schutzsuchenden, die sich bestens integriert haben, gefestigte
Lebensstrukturen aufgebaut haben und im Berufsleben sehr gute Chancen hätten, ist somit nicht
nur aus humaner Sicht für die Schutzsuchenden ein Katastrophe, sondern auch f ür die Innsbrucker
und Tiroler Wirtschaftsunternehmen.
Das
Diese Situation erkennend, müssen auch wir als Innsbrucker Gemeinderat jetzt unseren Anteil zu
einer R ückkehr zu einer humanen Flüchtlingspolitik leisten, damit es nicht weiter zu
unmenschlichen Abschiebungen kommt und um den akut betroffenen Personen eine Hilfeleistung
zu bieten. Daher soll sich der Innsbrucker Gemeinderat gegenüber der ö sterreichischen
Bundesregierung daf ür aussprechen, Schutzsuchenden die Möglichkeit zu eröffnen, einer eigenen
Arbeit nachgehen zu können, weshalb die Abschiebungen von Schutzsuchenden, die sich in einer
Lehre oder Ausbildung befinden, ein Ende finden müssen. Dafür soll explizit die vorgeschlagenen
3+2-Regelung umgesetzt werden, wonach Schutzsuchende wä hrend einer Lehre f ür drei Jahre und
nach dem Abschluss dieser f ür zwei weitere Jahre nicht abgeschoben werden dürfen. Generell gilt,
dass der Bartenstein- Erlass fallen muss, um Schutzsuchenden eine eigenständige Möglichkeit zur
Arbeitssuche bieten zu können.