Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 05-Mai.pdf

- S.118

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- 792 -

Die angesprochene Baumschutzgesinnung ist das eigentliche
Ziel dieser angestrebten Baumschutzverordnungsermächtigung und das
eigentliche Ziel dessen, auf das der Landesumweltanwalt hinaus will. Es
muss uns einfach klar werden - Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger hat es
auch einleitend gesagt -, dass Bäume gerade in der Stadt einen ganz wesentlichen ökologischen und sozialen Wert haben, der über den Brennholzwert hinausgeht.
Erinnern Sie sich an den Fall in der Müllerstraße, wo jemand
unbedingt seine Baugrube möglichst billig organisieren wollte und dann
wunderschöne uralte Bäume der Sache geopfert wurden. Nach der Tiroler
Bauordnung (TBO) wurde entschieden, dass er das darf. Einen Nachbargrund zur Erleichterung einer Bauführung in Anspruch zu nehmen, ist ein
legitimes Ansinnen. Dass es keine Beschwerden der Nachbarn gegeben hat,
da ihr Grund in Anspruch genommen wurde, ist folgend begründet worden:
Ja, es passiert nichts, weil diese uralten Bäume, die dort gestanden sind,
vom Sachverständigen mit dem Brennholzwert in die Rechnung eingesetzt
wurden.
Ganz so, als ob ein 100 Jahre alter Baum nichts anderes wäre,
als so und so viele Festmeter Brennholz. Eine solche Baumschutzverordnung zielt auf die Güterabwägung ab. Einfach auf die Vermutung, dass ein
gewisses öffentliches Interesse an der Erhaltung großer, alter städtischer
Bäume besteht. Interessenabwägung heißt, dass im Einzelfall wirklich auch
gegen den Baum entschieden werden kann, wenn es nicht anders geht.
Interessenabwägung heißt auf der anderen Seite: Es wird zunächst einmal vermutet, dass es im öffentlichen Interesse ist, dass der
Baum stehen bleibt, außer es gibt gute Gründe, dieses öffentliche Interesse
im konkreten Einzelfall nicht zu unterstreichen. Für mich ist Baumschutzgesinnung einfach zu sagen, ein Baum oder mehrere Bäume, die in der
Stadt in einem dichten Siedlungsgebiet stehen, haben einen Wert, der über
den Brennholzwert hinausgeht.
Dass das keine bürokratische Beeinträchtigung ist, dafür
möchte ich wieder die Freiburger Satzung hernehmen. Diese regelt sehr
klar, dass natürlich immer die Befreiung und Erhaltung des Baumes erteilt
werden kann, wenn es überwiegende öffentliche Belange erfordern. Ich er-

GR-Sitzung 22.5.2003