Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 01-Protokoll_22.01.2015_gsw.pdf
- S.61
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 57 -
42.5
I-OEF 8/2015
1.
Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen
werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren
Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als
3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.
2.
Wenn es in den nach Ziffer 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen
Gegebenheiten möglich ist und eine
Notwendigkeit dafür besteht, hat die
Behörde durch Verordnung zu bestimmen, dass auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung für ein
auf das notwendige zeitliche Ausmaß
eingeschränktes Parken in den in der
Verordnung nach Ziffer 1 bezeichneten
nahegelegenen Kurzparkzonen mit
Kraftfahrzeugen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4a
beantragen können.
Ausweitung der Stückzahl für
Firmenparkkarten (GR Mag.
Dr. Überbacher)
GR Mag. Dr. Überbacher: Ich stelle gemeinsam mit meinen Mitunterzeichnerinnen
bzw. Mitunterzeichnern folgenden Antrag:
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
legt in ihrem § 25 die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung von Kurzparkzonen fest. Dazu heißt es unter anderem:
1.
Wenn und insoweit es zu bestimmten
Zeiten aus ortsbedingten Gründen
(auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte
Straßen oder Straßenstrecken oder für
Straßen innerhalb eines bestimmten
Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer kann nicht weniger als 30 Minuten
und nicht mehr als drei Stunden betragen. (…)
4. a) Für Kurzparkzonen, in denen für
das Abstellen eines mehrspurigen
Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr
zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die
Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter
welchen Voraussetzungen dieses
Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der
Kurzparkdauer gilt. Wenn für die
Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels
am Fahrzeug vorgesehen ist, kann
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters
aus Gründen der Einheitlichkeit mit
Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des
Hilfsmittels bestimmen. (…)
Eine weitere Bestimmung findet sich in § 43
"Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen
und Hinweise", nämlich in Absatz 2a):
GR-Sitzung 22.01.2015
Dazu heißt es in § 45 "Ausnahmen in Einzelfällen":
(...)
4.
Eine Bewilligung kann für die in der
Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1
angegebenen Kurzparkzonen auf die
Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in
dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort
auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses
Wohnsitzes zu parken und
1. Zulassungsbesitzerin bzw. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmerin bzw. Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder
2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur
Privatnutzung überlassen wird.