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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 05-Protokoll-29-05-2019_gsw.pdf

- S.66

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- 451 -

GR Buchacher: Ich fordere nichts, was
rechtlich nicht zulässig ist. Warum jetzt viele
sagen, dass sie schon immer wussten, dass
dies rechtlich nicht möglich ist und auf die
unterschiedlichen Stellungnahmen und Bestätigungen verweisen, verstehe ich nicht
ganz. Es macht mich nicht glücklich, wenn
auf öffentlichen Plätzen sowie Kinderspielplätzen Drogen konsumiert werden und Nadeln herumliegen. Wir müssen uns Alternativen einfallen lassen, wie man damit umgehen kann.
Es handelt sich hierbei um Fakten und Tatsachen. Man kann sie wegwischen, aber ich
will nicht zu denen gehören, die versuchen
diese Sache wegzuwischen.
GR Onay: Ich kann mich GR Buchacher anschließen. Wir haben in der Stadt Innsbruck
ein Problem mit Drogen. Zum Beispiel sehen wir das in der Mentlgasse. Wir nehmen
auch wahr, dass die Erlassung der Alkoholverbote, besonders in der Mentlgasse, nicht
funktioniert hat. Es braucht Drogenkonsumräume. Es braucht Lösungen für dieses
Problem.
Entschieden widersprechen muss ich
GR Mag. Krackl. So wie er es gesagt hat,
stimmt es einfach nicht. Ich darf drei Punkte
aus dem Bericht der Mag.-Abt. I, Präsidialund Rechtsangelegenheiten, zitieren.
"Zusammenfassend hält die Mag.-Abt. I,
Präsidial- und Rechtsangelegenheiten, fest,
dass die Errichtung von Drogenkonsumräumen angesichts der positiven Erfahrungen
in anderen Ländern aus ordnungs- und sicherheitspolitischen Gründen sinnvoll erscheint. Die in Österreich auf diesem Gebiet
gegebene Rechtsunsicherheit muss allerdings bei einer inhaltlichen Entscheidung
beachtet werden."
Die Mag.-Abt. I, Präsidial- und Rechtsangelegenheiten, schließt sich der Meinung an,
dass die Errichtung und der Betrieb von
Drogenkonsumräumen in Österreich grundsätzlich rechtlich zulässig sind. Sie weist auf
die Notwendigkeit eines breiten öffentlichen
Diskurses unter Einbeziehung der lokalen
Bevölkerung sowie der Sicherheits- und
Justizbehörden hin.
Letztlich wäre ein Drogenkonsumraum nur
umsetzbar, wenn voran ein Grundkonsens
mit den Sicherheits- und Justizbehörden
GR-Sitzung 29.05.2019

hergestellt wird, dass die Betreuungspersonen in den Konsumräumen tatsächlich strafrechtlich unbehelligt bleiben.
Die Stellungnahmen des Justiz- und Innenministeriums sind ablehnend. Jedoch sieht
Univ.-Prof. Dr. Schwaighofer, Vorstand des
Institutes für Strafrecht, Strafprozessrecht
und Kriminologie der Leopold-FranzensUniversität Innsbruck, die Einrichtung eines
Drogenkonsumraums als rechtlich möglich
an, das muss hier auch gesagt werden.
Nach Meinung des BMI würde die Stadt Innsbruck mit der Errichtung und dem Betreiben eines Drogenkonsumraumes einer bundesweit einheitlichen Vorgangsweise und
Zielrichtung entgegenstehen.
Die derzeit durchgeführten Maßnahmen wie
Spritzentausch werden als ausreichend erachtet, um eine Risikominimierung zu erreichen. Vom BMI wird daher die Einrichtung
eines Drogenkonsumraumes abgelehnt. Wir
sehen aber, dass dies nicht ausreichend ist.
Es gibt in der aktuellen Diskussion einen
breiten inhaltlichen Konsens darüber, dass
ein Drogenkonsumraum aus gesundheitspolitischer Sicht eine sinnvolle Maßnahme
darstellt. Das wurde von allen Fachleuten,
der wissenschaftlichen Literatur sowie durch
die Erfahrungen anderer Länder bestätigt
und überdies von niemanden bestritten, der
mit dieser Sache zu tun hat.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden unterschiedlich beurteilt. Die ALI bezweifelt die Kompetenz des BMI zur Beurteilung, welche Maßnahmen für eine gesundheitliche Risikominimierung ausreichend sind, und stellt sich die Fragen:
-

Welcher bundesweit einheitlichen Vorgangsweise und Zielrichtung ein Drogenkonsumraum entgegenstehen
würde?

-

Was genau ist die bundesweit einheitlichen Vorgangsweise und Zielrichtung?

-

Ist das die Verhinderung einer von allen ExpertInnen als sinnvoll und wichtig
beurteilten Maßnahme?

Aus Sicht der ALI ist die Einrichtung eines
Drogenkonsumraumes eine Möglichkeit und
Chance ein bundesweit einheitliches Vorgehen anzustoßen. Die Stadt Innsbruck
könnte eine Vorreiterrolle für eine wichtig