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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 06-2023-06-15-GR-Protokoll.pdf

- S.255

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156 Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 18.05.2020
zur Untersagung des lnverkehrbringens von Canna
bidiol (CBD)haltigen Lebensmitteln

Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr.2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegen-stände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und§ 14
Abs.1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) wird
folgende Allgemeinverfügung im Stadtgebiet Köln erlassen:
1. Anordnungen
1. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Cannabidiol (als „CBD-lsolate" oder „mit CBD angereicherte
Hanfextrakte") enthalten, wird untersagt.
2. Die Untersagung umfasst sowohl den stationären
Handel als auch den Versandhandel und Verkauf im
Internet.
II. Die Anordnungen unter Ziffer 1. 1 bis 2 sind sofort vollziehbar.
III. Die Anordnungen unter Ziffer 1. 1 bis 2 treten am Tage
nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
IV. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese
Anordnungen nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 lit. a Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuch wird hingewiesen.
Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 17. Juni 2020 Nummer 48 Seite 649
Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt für alle ansässigen Lebensmittelunternehmen im Gebiet der Stadt Köln
Begründung
Eine Arbeitsgruppe bestehend aus allen Chemischen- und
Veterinäruntersuchungsämtern NRW (CVUA), dem Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) dem
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MULNV) und dem Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) hat eine NRW-einheitliche
Beurteilung CBD-haltiger Produkte unter Berücksichtigung
des Lebensmittelrechts, Arzneimittelrechts und des Betäubungsmittelrechts erstellt.
Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutaten die Cannabidiol (aus
,,CBD-lsolaten" oder aus „CBD angereicherten Hanfextrakten") enthalten, sind danach als neuartige Lebensmittel anzusehen und somit aufgrund fehlender Zulassung nicht verkehrsfähig nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283.
Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln ist
nach § 1 S. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG
NRW) i.V.m. §§ 4 und 5 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW)
für den Vollzug des Lebensmittelrechts zuständig.
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungen ist § 39 Abs. 2
Satz 1, Satz 2 Nr.3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch